Geschäftsbedingungen der Bernd Kussmaul GmbH
§ 1 Preis
Die bei Abschluss des längerfristigen Liefervertrages vereinbarten Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.
§ 2 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der an den Käufer gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen aus diesem Vertrag vor.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Verkäufers
2. Der Verkäufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Der Verkäufer berechnet dem Käufer die während eines Kalendermonats
gelieferten Mengen bis zum 10. Tag des folgenden Monats.
Die Rechnungen sind innerhalb von 2 Wochen ohne Abzug zahlbar.
§ 4 Frist für Lieferungen
1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Vom Verkäufer genannte Liefertermine sind freibleibend, es sei denn, der Verkäufer sichert einen Liefertermin ausdrücklich und schriftlich zu.
a) Die Einhaltung der Frist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
b) Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
2. Ist die Nichteinhaltung der Frist für die Lieferung nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
a) Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziff. 2 genannten Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung von ½ v. H. bis zur Höhe von im Ganzen 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
b) Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziff. 2 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglichen vereinbarten Frist eintreten.
c) Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Ziff. 2 a genannte Grenze in Höhe von 5 v. H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen.
d) Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
e) Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Käufer berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höherer Kosten nachgewiesen werden.
§ 5 Gefahrtragung
1. Die Gefahr des Untergangs oder Verschlechterung der zu liefernden Gegenstände geht auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferungen vereinbart worden ist:
a) Wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Sendung vom Verkäufer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
b) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers oder aus von ihm zu vertretenen Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Käufer über - jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die von ihm verlangten Versicherung zu bewirken.
§ 6 Entgegennahme
Angelieferte oder abgeholte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentlich Beanstandungen aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
§ 7 Qualität, Gewährleistung
1. Die zu liefernden Bauteile haben mittlerer Art und Güte zu entsprechen. Diese Qualität hat sich nach den Zeichnungen und Vorgaben des Bestellers zu richten. Der Verkäufer sorgt für notwendige Qualitätssicherung.
2. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählen, haftet der Verkäufer wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des verkäuferst unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Verkäufer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
b) Der Käufer hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarte Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
c) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
d) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne die Mängel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
e) Das recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in alles Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wir innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Verkäufer und Käufer eine Verlängerung der Verjährungsfrist schriftlich vereinbaren.
f) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, oder solcher chemischer oder physikalischer Einflüsse entstehen , die nach dem vertrag nicht vorausgesetzt sind.
g) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
h) Die Bestimmungen der Gewährleistungsfrist gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
i) Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die gilt nicht, soweit in Fällen das Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
j) Die Haftung nach der Ziff. 2 gilt entsprechend für solche Ansprüche des Käufers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrags erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
§ 8 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Wird dem Verkäufer oder Käufer die ihm obliegende Lieferung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe.
a) Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Verkäufers zurückzuführen, so ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu Verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen teils der Lieferung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
b)Schadensersatzansprüche des Käufer, die über die genannte Grenze von 10 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 9 Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungshilfen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend.
§ 10 Laufzeit
1. Der noch abzuschließende längerfristige Liefervertrag tritt am ersten Tag des auf die Unterzeichnung folgenden Kalendermonats in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt bilden jeweils 12 Kalendermonate ein Vertragsjahr.
2. Der Vertrag wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Wird er nicht jeweils ½ Jahr vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr; im Falle einer derartigen Verlängerung gilt jeweils die Abnahmemenge des Vorjahrs, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.
§ 11 Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Verkäufers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Verkäufers.
2. Für die vertragliche Beziehung gilt Deutsches Recht.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksam oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht.